Wegerecht

Wegerecht Bei Regatten und Wettfahrtregeln übliche Bezeichnung für Kurshaltepflicht. Im Seeverkehrsrecht wird der Begriff Wegerecht nur für Fahrzeuge gebraucht, die bestimmte (§ 60 Abs. 1 SeeSchStrO ) Abmessungen überschreiten oder die wegen ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen anderer Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch zu nehmen. Wegerechtschiffe gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 g der Kollisionsverhütungsregeln ( KVR ).

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