Manöver des letzten Augenblicks

Manöver des letzten Augenblicks Begriff aus dem Schifffahrtsrecht. Das Manöver des letzten Augenblicks ist ein Manöver des Kurshalters, das dieser durchführen muss, wenn der Ausweichpflichtige allein die Kollision nicht mehr verhindern kann. In KVR -Regel 17 b) heißt es wörtlich: „Ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus irgendeinem Grunde so nahe gekommen, dass ein Zusammenstoß durch Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muss der Kurshalter so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist.“

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